April 24, 2023

FAQ zu den Sektorzielen

Gelten die Sektorziele überhaupt noch? Was ändert sich im KSG, was ist mit den Klimazielen?

Die Sektorziele gibt es nach wie vor. Sie sind und bleiben entscheidend um festzustellen, ob das Gesamtklimaziel eingehalten wurde oder nicht und welcher Sektor dafür Verantwortung trägt. Neu ist, dass jedes Jahr geprüft werden soll, ob mit den Klimaplänen der Bundesregierung das Gesamtminderungsziel bis 2030 erreicht werden kann. Wenn das zwei Jahre in Folge nicht der Fall ist, müsste die gesamte Bundesregierung Maßnahmen beschließen, die die 2030-Zielerreichung sicherstellen. Die jährlichen Sektorziele gelten weiterhin und werden weiter überprüft. Es wird weiterhin sehr deutlich zu sehen sein, welche Bereiche zu viele Emissionen ausstoßen.

Die jeweiligen Ziele sind so anspruchsvoll, dass kein anderer Sektor die Klimaschutzlücke aus dem Verkehrssektor ohne weiteres kompensieren können wird. Der Verkehrsminister ist weiterhin verantwortlich für den Klimaschutz im Verkehr. Die Ministerien, die für die Gesamtzielverfehlung verantwortlich sind, haben als Erste für die gesamte Bundesregierung Maßnahmen beizutragen, so dass Deutschland sein Gesamtziel 2030 einhalten wird.

Ist das Klimaschutzgesetz jetzt aufgeweicht?

Die Klimaziele bleiben selbstverständlich unverändert. Zudem wurde vereinbart: Erst wenn die vereinbarten Maßnahmen im Verkehr erfüllt werden, wird auch die Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Das meint insbesondere die Lkw-Maut, die Reform des Straßenverkehrsrechts sowie die Minderungsmaßnahmen für Busse und beim Car-Sharing.

Dennoch ist es kritisch zu sehen, dass einer der zentralen Gedanken des Gesetzes – der Budgetansatz für jeder Ressort – geschwächt werden soll. Wie der Expertenrat für Klimafragen bereits richtig festgestellt hat, ist das Risiko für ein erneutes Verfehlen der Klimaschutzziele durch die vorgeschlagene Änderung deutlich höher. Um das Pariser Klimaschutzabkommen einzuhalten, brauchen wir jedoch kein Aufweichen des Klimaschutzgesetzes, sondern im Gegenteil: Noch mehr Ambitionen, um das 1,5 Grad-Ziel einzuhalten.

Wird nun ein Gesetz verabschiedet, das möglicherweise verfassungswidrig ist?

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass vage Sektorziele oder unklare CO2-Reduktionsvorgaben verfassungswidrig sind. Der Koalitionsausschuss hat sich Koalitionsausschuss auf Änderungen des Klimaschutzgesetzes geeinigt, die eben solche Schritte vorschlagen. Bereits 2021 wurde festgestellt, dass das Klimaschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig war. Es ist unsere Verantwortung, hier dringend schärfere und präzisere Budgets auf die verschiedenen Ressorts zu verteilen – andernfalls ist es fraglich, ob das Bundesverfassungsgericht nicht erneut eine Verfassungswidrigkeit feststellen könnte. Das müssen auch die Koalitionspartner verstehen.

Wie kann das Klimaschutzgesetz schärfer in der Umsetzung werden?

Ich könnte mir vorstellen, dass der Deutsche Bundestag deutlich mehr Kompetenzen in der Begleitung der Zielvorgaben bekommen kann. Ähnlich wie der Rechnungsprüfungsausschuss die Mittelverwendung der Maßnahmen kontrolliert könnte ein Bundestagsausschuss die Einhaltung der Klimaziele in den Maßnahmen der Bundesregierung überprüfen.

Was bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen des Klimaschutzgesetzes für den Bereich Straßenverkehr und den Ausbau der Schiene?

Das sogenannte Fernstraßenausbaugesetz beinhaltet einen Anhang, den sog. Bedarfsplan. Hierin sind alle Straßenbauprojekte eingetragen, die im aktuellen Bundesverkehrswegeplan stehen. Diese Projekte sind in verschiedene Kategorien eingeteilt, um sie zu priorisieren. Insgesamt 144 Projekte wurden in die zwei Kategorien „Vordringlicher Bedarf Engpassbeseitigung“ und „Fest Disponierte Engpassbeseitigung“ eingeteilt. Nicht alle dieser 144 Straßenbauprojekte werden mit hoher Wahrscheinlichkeit realisiert werden, lediglich die, bei denen die Bundesländer eine Notwendigkeit sehen und aktiv zustimmen. Gleichzeitig wurden aber auch 312 Schienenprojekte in diese Kategorie eingeteilt und werden somit priorisiert. Es ändert sich nichts daran, dass Verkehrsminister Volker Wissing massive Anstrengungen unternehmen muss, um die Klimaziele seines Sektors einzuhalten und gegebenenfalls Maßnahmen nachzuschärfen, damit die deutschen Gesamtziele nicht verfehlt werden. Eine Untätigkeit an dieser Stelle wäre nach wie vor inakzeptabel und unzulässig.

Was bedeutet das nun für das Projekt #SchieneStattStraße?

Das Ziel des Projektes #SchieneStattStraße ist, den Verkehrsminister Wissing auffordern, die Straßenbauprojekte im Bundesverkehrswegeplan 203 neu überprüfen zu lassen. Bei der Erstellung des Bedarfsplans kritisierte der Bundesrechnungshof 2016 bereits ein unsauberes Verfahren, wie Straßenbauprojekte in den Bedarfsplan aufgenommen wurden. Daran wurde nichts geändert, was jetzt dazu führt, dass gerade in Bayern zahlreiche Straßenbauprojekte geplant werden, deren wirtschaftlicher Nutzen höchst umstritten ist.

Die Ergebnisse des Koa-Ausschusses ändern nichts an der Notwendigkeit dieses Projektes. Beschleunigt werden sollen im „Worst-Case“ in Bayern zwar lediglich 27 Autobahnausbauprojekte. Dennoch sollen alle weiteren Autobahnprojekte und die knapp 300 Bundesstraßenprojekte in Bayern weiter geplant und gebaut werden. Die Kosten für diese Projekte steigen immer weiter in unermessliche Höhen. Statt kostbare Haushaltsmittel in unsinnige Straßenbauprojekte zu verschwenden, wären die Mittel weitaus besser in den Ausbau der klimafreundlichen Schieneninfrastruktur investiert.

Wir bleiben weiter dran und sind auch weiterhin auf eure Unterstützung im Projekt #SchieneStattStraße angewiesen!

Wie wird sichergestellt, dass das zusätzliche Geld aus der LKW-Maut in den Ausbau der Bahn fließt und was wird damit bei der Bahn gemacht? Wird das vom Verkehrsministerium entschieden?

Der Ausbau der Bahn wird ab 2024 deutlich mehr Geld bekommen, das ist fest vereinbart. Um die Verwendung der Mehreinnahmen aus der Lkw-Maut dem Schienenbereich zuzusichern, wird im Zuge der Lkw-Maut-Reform eine entsprechende Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes erfolgen. Die genaue Aufteilung der Mittel im Schienenbereich obliegt dem Haushaltsgesetzgeber.