Februar 23, 2024

FAQ zur Cannabis-Legalisierung

Fragen zum Ziel der Reform

Ist das im Vergleich zu den Verabredungen im Koalitionsvertrag nur eine “Legalisierung light”?

Im Koalitionsvertrag haben wir eine legale Abgabe durch lizenzierte kommerzielle Fachgeschäfte vereinbart. Ziel ist, den Schwarzmarkt zurückzudrängen, erwachsenen Konsument*innen einen legalen Zugang zu Cannabis zu ermöglichen, den Gesundheits- und Jugendschutz zu verbessern und die massenhafte Kriminalisierung zu beenden. Durch die nicht-kommerzielle Abgabe in Anbauvereinigungen, den legalen Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis in der eigenen Wohnung sowie den Eigenanbau von drei Pflanzen werden legale Alternativen zum Schwarzmarkt geschaffen. Cannabis wird frei von Streckmitteln und gefährlichen synthetischen Cannabinoiden im Eigenanbau kultiviert und in Anbauvereinigungen abgegeben. Außerdem wird der Jugendschutz gestärkt. Es gelten ein umfassendes Werbeverbot und ein Mindestalter von 18 Jahren für die Mitgliedschaft und den Zutritt in einer Anbauvereinigung. In allen Aspekten des Gesetzes ist der Jugendschutz mitgedacht. Die Abschnitte zur Entkriminalisierung und zum Eigenanbau sollen im April, die Regelungen für die Anbauvereinigungen im Juli in Kraft treten.

In der zweiten Säule der Gesetzgebung soll die Grundlage für wissenschaftliche Modellprojekte gelegt werden. Dafür ist eine Notifizierung durch die EU vorgesehen.

Wie geht es jetzt weiter?

Nachdem der Bundestag das Gesetz verabschiedet hat, wird dieses an den Bundesrat überwiesen. Der Gesetzesentwurf ist hier zu finden.

Welche Verbesserungen haben wir im Gesetzgebungsverfahren erreicht?

  1. Wir reduzieren die Konsumverbote auf Abstände von 100 Metern zu Schulen und Jugendeinrichtungen. So verringern wir den Kontrollaufwand für die Polizei, schaffen mehr Klarheit für Konsumierende, ermöglichen Patient*innen, ihr Medikament einzunehmen und schützen Kinder und Jugendliche. Abstände zwischen den Anbauvereinigungen werden nicht vorgeschrieben, damit Anbauvereinigungen auch in Ballungsräumen die Chance haben, sich zu gründen. Es gilt ein umfangreiches Werbeverbot, die Anbauvereinigungen sind von außen nicht erkennbar.
  2. Wir haben die erlaubte Menge aus dem Eigenanbau auf bis zu drei Pflanzen und auf 50 Gramm erhöht und klargestellt, dass die Grenze sich auf die getrocknete Menge bezieht. So stellen wir sicher, dass die Ernte nicht vernichtet werden muss und die Besitzmenge zum Ertrag von drei Pflanzen passt.
  3. Es wird eine geringe Menge von bis zu 30 Gramm im öffentlichen und bis zu 60 Gramm in der Wohnung definiert, sodass eine geringfügige Überschreitung der Besitzgrenzen nicht strafrechtlich verfolgt wird, und es sich stattdessen um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Zudem reduzieren wir Strafvorschriften und Bußgelder auf angemessene Größenordnungen.
  4. Wir schaffen eine Forschungsklausel, sodass Cannabis mit behördlicher Genehmigung zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden kann. Weiterhin gilt, dass das BMG in der zweiten Säule der Cannabisgesetzgebung einen Entwurf für die Abgabe von Cannabis in wissenschaftlichen Modellprojekten vorlegen soll.
  5. Wir erleichtern den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken, indem ein Erlaubnis- statt eines Ausschreibungsverfahrens etabliert wird. So wird Deutschland unabhängig von Importen, kann den Bedarf decken und Versorgungssicherheit sowie eine hohe Qualität nach GMP-Standards sicherstellen.
  6. Wir ändern die Fahrerlaubnisverordnung und verhindern, dass schon der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung einer MPU führen kann. Einer Kriminalisierung durch die Hintertür von Millionen Konsumierenden wird so der Riegel vorgeschoben. Zudem muss das Verkehrsministerium bis März 2024 einen angemessenen THC-Grenzwert vorlegen.

“Rauchen wollt ihr verbieten, aber Kiffen soll erlaubt sein?”

Zunächst: Wir wollen nicht das Rauchen als solches verbieten. Die Regeln zum Nichtraucherschutz sollen verhindern, dass andere Menschen an öffentlichen Orten durch Tabakrauch geschädigt werden. Die gleichen Regeln sollen nach unserer Ansicht auch für Cannabis-Rauchen gelten. In einem regulierten Markt kann ein Nichtraucherschutz effektiver durchgesetzt werden.

Ziel grüner Drogenpolitik ist immer die Reduktion möglicher Gesundheitsschäden, sogenannte harm-reduction, und die Stärkung des Gesundheitsschutzes. Die Regeln zum Nichtraucherschutz stellen sicher, dass Menschen an öffentlichen Orten nicht durch Passivrauchen geschädigt werden und reduzieren im Sinne der Verhältnisprävention den Tabakkonsum. Jeder Person steht es weiterhin frei, individuell für sich die Entscheidung zu treffen, zu rauchen. Wir haben das Tabakwerbeverbot im öffentlichen Raum durchgesetzt, welches ebenfalls ein wirksames Mittel der Verhältnisprävention und des Jugendschutzes ist. Wir setzen uns dafür ein, dass auch für Cannabisprodukte nicht geworben werden darf und Nichtraucherschutz eingehalten wird.

“Wie soll kontrolliert werden, dass die Leute wirklich nur drei Pflanzen in der Wohnung haben? Kommt nun regelmäßig die Polizei ins Wohnzimmer?”

Wie in anderen Fällen auch können Ordnungsbehörden und Polizei Ermittlungen durchführen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass jemand ohne Erlaubnis mehr als drei Pflanzen anbaut. Das Betreten der Wohnung ist grundrechtlich nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Regelmäßige, verdachtslose Kontrollen in Wohnungen lehnen wir ab.

Wie ist das mit dem Europarecht und dem Internationalen Recht?

Das Einheitsübereinkommen von 1961 und insbesondere das Suchtstoffabkommen von 1971 geben vor, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln strafrechtlich geahndet werden muss. Inwieweit eine vollständige Legalisierung in diesem Rahmen umgesetzt werden kann, ist juristisch umstritten. Die Bundesregierung wird gegenüber der UN eine sogenannte Interpretationserklärung abgeben, dass die deutsche Regelung dem internationalen Recht entspricht. Ein Teil der angestrebten Gesetzesregelung, die Modellprojekte zur kommerziellen Abgabe in Fachgeschäften, muss der EU zur Notifizierung vorgelegt werden. Die Regelungen zum Besitz, zum Eigenanbau sowie zur nicht kommerziellen Abgabe in Anbauvereinigungen müssen der EU nicht zur Prüfung vorgelegt werden, weil sie keine binnenmarktrelevanten Regelungen enthalten.

Thema Jugendschutz

“Cannabis ist Grund Nummer Eins, warum Jugendliche eine Suchtberatungsstelle aufsuchen. Darf man diese Droge freigeben?”

Nein, im Gegenteil. Durch die neuen Regeln wird endlich ein funktionierender Jugendschutz eingeführt. Der Dealer auf dem Schwarzmarkt fragt nicht nach dem Ausweis. Die kontrollierte Abgabe durch Anbauvereinigungen ist also gerade eine Möglichkeit, den Jugendschutz auch effektiv durchzusetzen, denn diese dürfen nur erwachsene Personen als Mitglieder aufnehmen. Zudem werden wir strenge Regelungen zum Jugendschutz einführen, beispielsweise ein Abstandsgebot für Anbauvereinigungen.

“Man kann doch gar nicht verhindern, dass – wie bei Alkohol – ein Volljähriger in einer Anbauvereinigung / im Cannabis-Club den Stoff erwirbt und es dann an seine minderjährigen Freunde weitergibt. Wie wirksam ist der Jugendschutz?”

Die Abgabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche bleibt weiterhin strafbar. Anbauvereinigungen, die Cannabis an Jugendliche abgeben, verlieren ihre Erlaubnis. Durch die streng kontrollierte Mitgliedschaft in den Anbauvereinigungen ist das Risiko sehr gering.

“Wie kann man verhindern, dass Kinder zu Hause an die Pflanzen rangehen, die ihre Eltern anbauen?”

Dass Eltern ihre Kinder von potenziell gefährlichen Substanzen fernhalten sollen, ist eine Selbstverständlichkeit. So wie dies auch heute bereits für Alkohol, Arzneimittel, Putzmittel oder andere Chemikalien gilt, müssen Erwachsene, die Cannabis zu Hause anbauen, sicherstellen, dass ihre Kinder keinen Zugang zu den Pflanzen haben.

Fragen zur Suchtgefahr

“Cannabis ist doch nicht harmlos. Der Konsum kann doch abhängig und psychisch krank machen?”

Wie bei jeder psychoaktiven Substanz, kann der Konsum von Cannabis, insbesondere bei häufigem und übermäßigem Konsum, die Gesundheit schädigen. Momentan werden die möglichen Gefahren von Cannabis durch den Schwarzmarkt verschärft. Wie bei Alkohol und Nikotin, sind die gesundheitlichen Risiken des Cannabisgebrauchs abhängig davon, auf welche Weise und in welcher Frequenz Cannabis genutzt wird. Riskanter (also hochfrequenter) Konsum von Cannabis kann abhängig machen. Die Gefahr der Abhängigkeitsentwicklung ist jedoch geringer als bei Alkohol. Je jünger das Gehirn ist, auf das Cannabis einwirkt, desto größer sind die Risiken.

Ob Cannabis zu Psychosen und weiteren psychischen Erkrankungen führt, ist wissenschaftlich umstritten. Sicher ist, dass der Konsum von auf dem Schwarzmarkt erworbenen Cannabis bezüglich der Entwicklung psychischer Erkrankungen riskanter ist. Für Wirkungen und Nebenwirkungen von Cannabis ist es relevant, welche Inhaltsstoffe in welchem Mischungsverhältnis und in welcher Konzentration vorhanden sind. Auf dem Schwarzmarkt gibt es dafür keinerlei Deklaration, Transparenz und Sicherheit.

Eine Studie der Duke Universität, die bei sehr frühem Konsumbeginn einen Verlust von IQ-Punkten durch Cannabiskonsum darstellt, wurde von einer Studie des University College London widerlegt. Selbst wenn sich die Erkenntnisse zum Verlust von IQ-Punkten bewahrheiten sollten, bestätigt dies unsere Forderung nach einem wirksamen Jugendschutz durch einen regulierten Cannabismarkt.

“Cannabis gilt als Einstiegsdroge. Wird die Abgabe nicht dazu führen, dass viel mehr Menschen auch harte Drogen konsumieren?”

Die Behauptung, Cannabis sei eine Einstiegsdroge, ist klar widerlegt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese These bereits 1994 abgelehnt. Auch eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (Thomasius, 2007) fand keine Belege für einen durch die Substanz Cannabis herbeigeführten späteren Gebrauch anderer Drogen (pharmakologische Schrittmacherfunktion). Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Gebrauch von Cannabis und dem von Opiaten besteht nicht. Etwa 23 Prozent aller Deutschen über 18 Jahren haben bereits Cannabis konsumiert, aber weniger als ein Prozent aller Erwachsenen hat einen aktuellen Konsum von anderen Drogen. Von der Gesamtheit der Cannabiskonsumierenden wechselt also nur ein sehr geringer Prozentsatz zu einem regelmäßigen Konsum von anderen Drogen über. Ein chronologischer Zusammenhang zwischen dem Gebrauch von Cannabis und dem späteren Konsum anderer Drogen ist ebenfalls kein Argument. Ein solcher Zusammenhang besteht auch bei Kaffee oder Tabak.

Erfahrungswerte aus Kanada, wo Cannabis 2018 mit ähnlicher Regulierung freigegeben wurde, weisen darauf hin, dass der Konsum unter Jugendlichen nicht zunimmt.

“Wird nicht die Hemmschwelle, Cannabis zu konsumieren, durch die Legalisierung verschwinden und es so zu einem verstärkten Konsum in Deutschland kommen?”

Daten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) zeigen, dass es keinen erkennbaren Zusammenhang zwischen der nationalen Rechtslage und dem jeweiligen Cannabiskonsum gibt. In Italien ist beispielsweise die Konsumrate nach einer Strafverschärfung angestiegen, in Griechenland trotz einer Lockerung der Strafvorschriften gesunken. 

Ein Vergleich in Deutschland zeigt ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen der Verfolgungsintensität in den Bundesländern und der jeweiligen Intensität des Cannabisgebrauches.

Wir wollen zudem die Auswirkungen der legalen Abgabe evaluieren, um so möglichen Fehlentwicklungen, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes, rechtzeitig begegnen zu können.

“Das Gras von heute ist nicht mehr das Gras von 1968, sondern viel potenter!”

Bei der Regulierung können Cannabissorten mit verschiedenem THC-Gehalt gezüchtet werden. Durch eine klare Deklarationspflicht werden Verbraucher*innen informiert und der THC-Gehalt ist sofort ersichtlich. Letztlich sind die Schwankungen des THC-Gehaltes Folge der Prohibition und des dadurch entstehenden unkontrollierten Schwarzmarktes. Bei einer Freigabe gibt es nur geringe Schwankungen und keine Verunreinigungen wie bei Schwarzmarktware. Dies schützt die Gesundheit der Konsument*innen. Im Übrigen sieht das Gesetz vor, dass junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren in den Anbauvereinigungen nur Cannabis mit einem geringen THC-Anteil von bis zu 10 % erhalten können.

Kriminalisierung und Schwarzmarkt

“Durch die Regelung zur geringen Menge haben wir doch heute schon eine Entkriminalisierung der Konsument*innen?”

Derzeit werden Jahr für Jahr etwa 180.000 Menschen wegen Cannabisbesitzes polizeilich verfolgt. Die Behauptung, dass Konsument*innen im Zusammenhang mit dem Eigenbedarf keine Strafverfolgung fürchten müssen, ist falsch. Nach wie vor ist die Einstellungspraxis in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Das gilt nicht nur für den Wert der geringen Menge, sondern beispielsweise auch für die Frage, wie mit „Wiederholungstäter*innen“ umgegangen wird. Zudem bedeutet diese Regelung immer noch, dass Betroffene mit polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen haben. Letztendlich liegt die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens immer im Ermessen des/der jeweiligen Staatsanwält*in. Viele Cannabiskonsument*innen müssen derzeit überdies mit verkehrsrechtlichen Sanktionen rechnen, und zwar auch, wenn sie nicht unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen haben.

“Bleibt der Schwarzmarkt für Jugendliche nicht einfach bestehen?”

Der Großteil der Konsument*innen sind Erwachsene. Wenn diese eine Möglichkeit haben, Cannabis auf legalem Wege über Anbauvereinigungen zu erhalten oder selbst anzubauen, werden sie auf diese Möglichkeiten zurückgreifen. Der Schwarzmarkt für Cannabis wird zurückgehen. In Kanada haben im Jahr 2023, fünf Jahre nach der Legalisierung, nur noch 3 % der Konsument*innen angegeben, Cannabis üblicherweise illegal zu beziehen. Über 70 % beziehen es in Fachgeschäften (andere Antwortmöglichkeiten u. a. Freunde, Eigenanbau, Internet). Das zeigt: Eine Eindämmung des Schwarzmarkts ist möglich!

“Müsste man nicht auch andere Drogen legalisieren? Was ist denn mit Heroin oder Kokain?”

Diese Substanzen haben ein bedeutend höheres Risikoprofil als Cannabis. Es muss für jede Substanz einzeln entschieden werden, wie mit ihr umgegangen werden soll. Eine wichtige Entscheidungsgrundlage ist hierbei die Gefährlichkeit eines Stoffes. Das von uns für Cannabis vorgeschlagene Modell kann deswegen nicht einfach auf andere Substanzen übertragen werden. Grundsätzlich ist es aber richtig zu fragen, ob die Kriminalisierung von Konsument*innen auch bei diesen Substanzen nicht mehr schadet als nutzt. Für Opioid-Abhängige gibt es bereits die legale Abgabe im Rahmen einer Substitutionstherapie, die Betroffenen den Weg zurück in einen normalen Alltag ermöglicht.

“Was ist mit Autofahrer*innen, wird hier auch etwas an der Gesetzgebung verändert?”

Die bisherige Praxis, dass Konsument*innen sich einer MPU unterziehen mussten, obwohl sie nicht unter Einfluss von Cannabis gefahren sind, soll abgestellt werden. Gleichzeitig wird beibehalten, dass Personen, welche unter dem Einfluss von Cannabis Auto fahren, weiterhin bestraft werden.

Wir ändern die Fahrerlaubnisverordnung und verhindern, dass der Konsum von Cannabis pauschal zur Anordnung einer MPU führen kann. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Fahreignung werden für Cannabiskonsum denen für Alkoholkonsum angeglichen. Nicht geeignet für die Fahrerlaubnis ist in beiden Fällen, wer konsumiert und am Straßenverkehr teilnimmt, oder wenn eine medizinisch bestätigte Abhängigkeit vorliegt. Einer Kriminalisierung durch die Hintertür von Millionen Konsumierenden wird so der Riegel vorgeschoben. Zudem muss das Verkehrsministerium bis März 2024 einen angemessenen THC-Gefahrengrenzwert vorlegen, der es ermöglicht, besser als bisher zu ermitteln, ob ein akuter Konsum vor der Teilnahme am Verkehr vorliegt. Das ist bei THC von Bedeutung, da sich dieses in Blut und Gewebe über mehrere Wochen bis Monate nach dem Konsum einlagert und messbar bleibt, auch wenn schon lange keine Wirkung mehr vorlegt. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) verwies beispielsweise auf einen geeigneten THC-Grenzwert von 3,8 ng/ml THC im Blutserum als geeigneten Wert. Bei der Festlegung des Wertes gilt es einerseits zu vermeiden, dass ein höheres Unfallrisiko vorliegt und andererseits den akuten Konsum angemessen festzustellen.

“Werden durch das Gesetz verurteilte Dealer aus dem Gefängnis entlassen?”

Nein. Das Gesetz sieht einen rückwirkenden Straferlass für noch nicht vollstreckte Strafen bei Taten vor, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind. Das Dealen mit Cannabis insbesondere auch an Jugendliche wird weiter mit harten Strafen sanktioniert. In minder schweren Fällen drohen Haftstrafen von mindestens drei Monaten, in schweren Fällen drohen mindestens sogar zwei Jahre Gefängnis. Der rückwirkende Straferlass für noch nicht vollstreckte Strafen ist seit einer Strafrechtsreform 1975 Praxis. Verfassungsrechtlich ist es geboten, Cannabisdelikte genauso zu behandeln wie alle anderen Handlungen, die durch eine Strafrechtsänderung nicht mehr bestraft werden.

Praktische Fragen

Woher kommen die Samen oder Stecklinge für den Eigenanbau?

Die Anbauvereinigungen können zum Selbstkostenpreis Samen und Stecklinge auch an Nicht-Mitglieder abgeben. Außerdem ist die Einfuhr von Samen und Stecklingen zum Zwecke des privaten Anbaus innerhalb der EU erlaubt. Wir haben uns darüber hinaus für praktikablere Regeln eingesetzt, bei welchem der z.B. ein Verschenken von Samen und Stecklingen möglich gemacht worden wäre, oder der Verkauf in lizensierten Geschäften.

Erst mit der Verabschiedung eines Gesetzes wird Cannabis in einem bestimmten Umfang legal. Das Gesetz sieht vor, dass der Besitz von 50 Gramm getrocknetem Cannabis und der private Anbau von drei Pflanzen legal wird. Die Anbauvereinigungen können 25 Gramm pro Tag und 50g Cannabis pro Monat pro Mitglied abgeben.

Woher stammt die Menge von 50g Cannabis, die künftig straffrei sein sollen?

Der Wert orientiert sich an verschiedenen Studien auch im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums. Diese haben unter anderem ergeben, dass die durchschnittliche Konsummenge von Individual – und Freizeitkonsument*innen in Deutschland bei 22 Gramm pro Monat liegt. Die Grenze von 25 Gramm ermöglicht also eine begrenzte Bevorratung von erworbenem Cannabis und beugt daher einer unnötigen Kriminalisierung von Privatpersonen vor. Zudem orientiert sie sich an der realistischen Erntemenge aus drei Pflanzen. Auch wenn insgesamt ein höherer Ertrag möglich wäre, ermöglicht die Erlaubnis von 50 Gramm eine gewisse Bevorratung und verhindert, dass Ernten vernichtet werden müssen. Gleichzeitig verhindert diese Regelung, dass Dealen im großen Stil ermöglicht wird, da der Transport von über 30g (Ordnungswidrigkeit) weiterhin unter Strafe steht und nur bis zu 25g legal transportiert werden dürfen.

Wie kam die erlaubte Abgabemenge in den Anbauvereinigungen / Clubs für junge Erwachsene zustande? Gab es ein Gutachten oder Studien oder Ähnliches, dass 50 Gramm als monatliche Abgabemenge in Anbauvereinigungen / Clubs für Personen zwischen 18 und 21 Jahren erlaubt werden sollen?

Dazu liegen uns keine Informationen vor. Die Eckpunkte wurden durch die Bundesregierung entwickelt.

Darf jede Person eine eigene Anbauvereinigung gründen (Lizenzvergabe)?

Prinzipiell ja. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zum Beispiel muss die Person geschäftsfähig sein. Eine Anbauvereinigung darf nicht mehr als 500 Mitglieder haben.

Wo werden die Modellprojekte durchgeführt?

Über die Ausgestaltung der Modellprojekte wird in einem anderen Gesetz entschieden.